|
 
|
|
|
   
 

AURA rennt nach der Freilassung davon.
     
     
   
     
     
     
     
     
   
     
     
  Home  
     
     
 

Copyright © LUNO
Verantwortlich:
KooLUNO
c/o Robin Habitat AG, Uznach
webmaster

 

1. Juli 2002

Medienmitteilung

Abgeltung von luchsbedingten Schäden an Haus- und Nutztieren

Zum Sommeranfang bringen die Landwirte ihre Weidetiere auf die Alpen. Im Herbst kehren jedoch nicht alle Tiere zurück. Einige kommen durch Unfälle wie Blitz- und Steinschlag oder durch Krankheit ums Leben. Auch Beutegreifer wie der Luchs können Kleinvieh reissen. Den Herdenbesitzern entsteht dadurch ein Schaden. Während die Verluste durch Unfälle und Krankheit von Versicherungen oder vom Besitzer selbst zu tragen sind, werden nachgewiesene Luchsrisse an Kleinvieh durch Bund und Kantone abgegolten.
Das Konzept Luchs Schweiz 2000 und die zuständigen kantonalen Ämter haben festgelegt, wie im Fall eines möglichen Luchsrisses vorzugehen ist.

Alp-Sömmerung von Schafen und Ziegen

Der Sommer steht bevor und mit ihm die traditionelle Alpsaison in der Landwirtschaft. Schafe, Ziegen und Rinder werden aus den Talgebieten auf die Alpweiden gebracht und bleiben dort - nicht selten unbetreut - bis kurz vor dem ersten Schnee. Die Herdenbetreuer finden bei den Kontrollbesuchen von Zeit zu Zeit ein totes Tier. Laut KORA-Umfragen (Koordinierte Forschungsprojekte zur Erhaltung und zum Management der Raubtiere in der Schweiz) bei Schafhaltern kehren rund 3% der gesömmerten Schafe nicht mehr von der Alp zurück. Es stellt sich jeweils die Frage nach der Todesursache. In Frage kommen Unfall, Krankheit oder ein Beutegreifer. Wirtschaftlicher Schaden, der durch Unfall oder Krankheit entstanden ist, wird von einer Versicherung abgegolten, sofern sich der Besitzer gegen solche Ereignisse versichert hat. Unterliess er den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, hat er den Schaden selbst zu tragen. - Liegt ein erwiesener Luchsriss vor, entschädigen Bund und Kantone den Verlust gemäss dem Konzept Luchs Schweiz 2000 und folgen dabei den Abgeltungsrichtlinien der Kleinvieh-Zuchtverbände.

Luchsrisse und Schadensverhütung

In der Alpsaison 2001 haben die Luchse in der Nordostschweiz kein Kleinvieh gerissen. Dass dies auch im Sommer 2002 so bleiben wird, kann nicht als sicher gelten.
Der Luchs ist ein Waldbewohner. Deshalb treten Konflikte vor allem in Gebieten auf, wo Schafweiden in unmittelbarer Nähe zu Waldflächen liegen. So hat eine Studie der KORA im Berner Oberland, den Freiburger und Waadtländer Alpen gezeigt, dass Weiden, auf denen Schafe gerissen wurden, in mehr als 70% der Fälle weniger als 100m vom Waldrand entfernt lagen. Befand sich die Weide mehr als 850m vom Waldrand entfernt oder höher als 2080müM, traten überhaupt keine Luchsrisse mehr auf. Ein grosser Anteil der Schäden geht auf einzelne Luchse zurück, die sich (vorübergehend) auf Nutztiere bestimmter Weiden spezialisieren.
Luchsrisse lassen sich aufgrund charakteristischer Merkmale meist eindeutig von anderen Todesursachen unterscheiden. Luchse töten ihre Beute durch einen gezielten Biss in den Hals und beginnen von den Oberschenkeln her daran zu fressen. Zur Beurteilung ist es wichtig zu wissen, wann ein totes Schaf gefunden wurde: je früher nach dem Riss, desto zuverlässiger die Diagnose. In zweifelhaften Fällen kann die kantonale Verwaltung eine Expertise durch Spezialisten anfordern. Eindeutig vom Luchs gerissene Nutztiere werden nach den Grundsätzen des Konzeptes Luchs Schweiz 2000 entschädigt. Werden Schafe oder Ziegen im Wald gerissen, erfolgt keine Abgeltung. Eine Ausnahme besteht für Gebiete, in denen gemäss Waldgesetz ein geordneter Weidebetrieb erlaubt ist. Auf Weiden mit erhöhten Schäden müssen der Situation angepasst eine oder mehrere Massnahmen zur Schadensverhütung ergriffen werden. Dazu gehören das Wechseln der Weide nach einem Schadenereignis, das Ausrüsten der Schafe mit breiten Schutzhalsbändern, das Einpferchen in gesicherte Gehege über Nacht, das Anbringen von Elektrozäunen, der Schutz der Herden durch Hirten mit Hunden und die Aufhebung der Weidenutzung nach wiederholt auftretenden Schäden. Der Bund beteiligt sich bis zu 100% an den Kosten.

Vorgehen im Schadenfall

In allen Kantonen führt der erste Kontakt eines Landwirtes, der ein totes Tier auf der Weide vorfindet, für das der Luchs als Ursache in Frage kommt, zur kantonalen Jagdverwaltung, zum zuständigen Wildhüter oder zur Kantonspolizei. Die Zuständigen setzen sich, falls erforderlich, mit Spezialisten der LUNO-KORA in Verbindung. Das tote Tier wird am Fundort nach einem vorgegebenen Protokoll untersucht. Steht der Luchs als Ursache fest, erfolgt die Einleitung der Abgeltungszahlung durch den Kanton. Falls vorgesehen, kommen die Wildschadensschätzer ins Spiel. Sie orientieren sich dabei an den offiziellen Einschätztabellen der Schweizerischen Kleinviehzuchtverbände. Der Bund übernimmt 80% und der jeweilige Kanton 20% der Abgeltungssumme. Es ist die Pflicht und liegt im Interesse des Geschädigten, tote Tiere sofort zu melden, um eine Beurteilung der Todesursache zu ermöglichen. Denn erfolgt eine Meldung zu spät, kann an einigen vertrockneten Knochen nichts mehr ausgesagt werden über die Todesursache. Damit entfällt auch ein allfälliger Abgeltungsanspruch.


Vorgehen nach Kanton

(gemäss Amtsleiter Jagd und Fischerei des jeweiligen Kantons)


Appenzell Ausserrhoden

Willi Moesch
Schadenfälle sind unverzüglich der Jagdverwaltung in Trogen, Tel. 071 343 66 66 zu melden. Das gerissene Tier muss unverändert am Schadenort liegen bleiben. Der Direktionssekretär für Landwirtschaft und Forstwesen sowie der Kantonale Wildhüter beurteilen als ausgebildete Experten den Schadenfall vor Ort. Das Schadenformular ist durch die Experten lückenlos auszufüllen. Der Kanton AR ist bestrebt, allfällige Schäden vollständig und in Ergänzung zu den Bestimmungen des BUWAL zu entschädigen.


Appenzell Innerrhoden

Alfred Moser
Der Geschädigte meldet den Schaden bei der Polizei, direkt bei der Jagdverwaltung oder beim Wildhüter. Der Riss soll unverändert liegen bleiben. Der landwirtschaftliche Vertreter der Wildschadenkommission sowie der Wildhüter nehmen so schnell wie möglich einen Augenschein an der Rissstelle mit dem Geschädigten und bewerten diesen nach den vorhandenen Vorlagen und dem erlernten Vorgehen am Luchsrisskurs 2001 in Bütschwil. Dem Geschädigten wird ein Wildschadenmeldeformular ausgehändigt, welches er, wahrheitsgetreu samt der Schadensforderung unterzeichnet, der Wildschadenkommission zuzustellen hat. Bis zur Schadensgrösse von Fr. 500.00 entscheiden die zwei Vertreter sofort und über Fr. 500.00 die Wildschadenkommission an der nächsten Sitzung. Der Kanton hat die Absicht, die Luchsschäden sofort, unkompliziert und in Ergänzung zum Bund vollständig zu entschädigen.


St. Gallen

Dr. Christian Ruhlé
Für die Beurteilung von Wildschäden sind im Kanton St. Gallen die (noch) bezirksweise bestellten Wildschadenkommissionen zuständig. Dies gilt auch für Luchsrisse an Kleinvieh. In den Wildschadenkommissionen sind auch die kantonalen Wildhüter vertreten, die Vorabklärungen zuhanden der Kommissionen vornehmen, aber auch ermächtigt sind, bis zu einer Schadenshöhe von Fr. 1'500.-- mit den Betroffenen einvernehmlich Vergleiche abzuschliessen. Die Schadensmeldung erfolgt deshalb zweckmässigerweise an die für das Gebiet zuständigen Wildhüter, die zuerst einmal darüber befinden werden, ob der Verursacher des Risses tatsächlich ein Luchs ist. Im positiven Fall wird ein Vergleich angestrebt oder aber ein Entscheid der Kommission erwirkt.


Thurgau

Dr. Augustin Krämer
Der Geschädigte meldet den vermuteten Luchsschaden unverzüglich einem kantonalen Wildschadenexperten oder der Jagd- und Fischereiverwaltung. Gleichzeitig orientiert er die lokale Jagdgesellschaft. Das tote Tier soll unverändert liegen bleiben. Der Wildschadenexperte nimmt mit dem Geschädigten so schnell wie möglich einen Augenschein am Fundort und untersucht das Tier nach dem vorgegebenen Protokoll. In zweifelhaften Fällen kontaktiert er einen Spezialisten. Steht der Luchs als Ursache fest, komplettiert er das Schadenprotokoll mit der Abgeltungssumme, wobei er sich an den offiziellen Einschätztabellen der Schweizerischen Kleinviehzuchtverbände orientiert. Der Geschädigte und die Jagd- und Fischereiverwaltung erhalten je eine Kopie des Protokolls. Sind sie mit der Schätzung nicht einverstanden, können sie innert 20 Tagen beim Departement für Justiz und Sicherheit Einsprache erheben.

Kantonale Wildschadenexperten:
- Roland Werner, Wäldi 071 657 12 08
- Rudolf Weber, Frauenfeld 052 721 27 28
- Pirmin Dähler, Eschenz 079 437 94 21

Jagd- und Fischereiverwaltung, Frauenfeld 052 724 25 39


Zürich

Max Straub
Ein vermuteter Luchsriss an Kleinvieh soll durch den Geschädigten der Kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung gemeldet werden. Gleichzeitig orientiert er die lokale Jagdgesellschaft. Das tote Tier soll unverändert liegen bleiben. So schnell wie möglich nimmt der Wildschadenexperte mit dem Geschädigten am Fundort einen Augenschein vor und untersucht das Tier nach dem vorgegebenen Protokoll. In zweifelhaften Fällen kontaktiert er einen Spezialisten. Steht der Luchs als Ursache fest, komplettiert er das Schadenprotokoll mit der Abgeltungssumme, wobei er sich an die offiziellen Einschätztabellen der Schweizerischen Kleinviehzuchtverbände hält. Der Geschädigte und die Fischerei- und Jagdverwaltung erhalten je eine Kopie des Protokolls. Wird keine Einigkeit erzielt, kann der Geschädigte bei der zuständigen kantonalen Instanz innert vorgegebener Frist Einspruch erheben.


Weitere Auskünfte:

Appenzell Ausserhoden
Willi Moesch
Jagdverwalter
Jagdverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Rathaus
Postfach
9043 Trogen
Tel.: 071 343 66 02
Email: willi.moesch@kapo.ar.ch


Appenzell Innerrhoden
Alfred Moser
Jagd- und Fischereiverwalter
Jagd- und Fischereiverwaltung
des Kantons Appenzell Innerrhoden
Gaiserstrasse 8
9050 Appenzell
Tel.: 071 788 02 25
Email: alfred.moser@bud.ai.ch


St. Gallen
Dr. Christian Ruhlé
Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei
des Kantons St. Gallen
Davidstrasse 35
9001 St. Gallen
Tel.: 071 229 32 87
Email christian.ruhle@fd-jfv.sg.ch


Thurgau
Herr Dr. Augustin Krämer
Jagd- und Fischereiverwalter
Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau
Spannerstrasse 29
8510 Frauenfeld
Tel.: +41 (52) 724 25 39
Email: augustin.kraemer@kttg.ch


Zürich
Max Straub
Fischerei- und Jagdverwalter
Fischerei- und Jagdverwaltung
des Kantons Zürich
Jungholzstrasse 6
8090 Zürich
Tel.: 01 315 52 01
Email max.straub@vd.zh.ch


BUWAL
Dr. Hans-Jörg Blankenhorn
Leiter Bereich Wildtiere
Eidg. Forstdirektion
BUWAL
3003 Bern
Tel.: 031 324 78 32
Email hans-joerg.blankenhorn@buwal.admin.ch


LUNO
Dr. Klaus Robin
Projekt Luchsumsiedlung Nordostschweiz LUNO
Projektkoordinator und
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
c/o Robin Habitat AG
Rickenstrasse 2
8730 Uznach
Tel.: 055 285 30 50
079 354 23 73
Email klaus.robin@luno.ch


Heinz Nigg
Projekt Luchsumsiedlung Nordostschweiz LUNO
Stv. Projektkoordinator
c/o WildARK Ostschweiz
Untere Gasse 9
9470 Buchs
+41 (81) 740 56 36
+41 (78) 606 43 69
heinz.nigg@wildark.ch

(1.4 MB)
infoLUNO

(85KB)
LUNO-Faltblatt

(448KB)
Luchs & Tourismus

info@luno.ch

 

[ Seitenanfang ]